Privatkonkurs
Hat sich eine Person so hoch verschuldet, dass sie als zahlungsunfähig angesehen werden muss, so bleibt ihr die Möglichkeit eines Privatkonkurses. Im besten Fall können ihr auf diese Weise bis zu 90 Prozent ihrer Schulden erlassen werden.
Der Weg zum Privatkonkurs ist aber mit vielen Schwierigkeiten behaftet, und nur wenige Schuldner schaffen den erfolgreichen Abschluss. Bevor mit einem Privatkonkurs überhaupt begonnen werden kann, benötigt der Schuldner einen aussergerichtlichen Ausgleich.
Der Schuldner hat sich mit seinen Gläubigern zu verständigen, und ihnen einen die Rückzahlung eines Teils der Schuld anzubieten. Dies kann auch in Form einer Ratenzahlung geschehen. Der Rest der Schuld könnte vom Gläubiger dann erlassen werden. Eine aussergerichtlicher Ausgleich kommt aber nur zu Stande, wenn alle Gläubiger diesem Angebot zustimmen.
Schlägt der aussergerichtliche Zwangsausgleich fehl, so bleibt dem Schuldner immer noch der Zwangsausgleich. Für den Zwangsausgleich benötigt man nicht mehr die Zustimmung aller Gläubiger. Trotzdem ist eine Mehrheit nötig. Mehr als 50 Prozent der Gläubiger sollten mit dem Zwangsausgleich kein Problem haben.
Gläubiger ist aber nicht gleich Gläubiger. Die mehr als 50 Prozent der zustimmenden Gläubiger müssen mindestens drei Viertel der Gesamtsumme aller Forderungen ausmachen. 20 Prozent dieser Forderungen sollten demnach innerhalb von zwei Jahren zurückgezahlt werden. Bei 30 Prozent hätte der Schuldner dann 5 Jahre Zeit.
Kommt der Zwangsausgleich nicht zu Stande, wird das vorhandene Vermögen des Schuldners vom Gericht eingezogen und verwertet. Der Erlös kommt dann den Gläubigern zu Gute. Im Anschluss geht das Verfahren seinen weiteren Weg.
Statt dem Zwangsausgleich könnte der Schuldner auch einen Zahlungsplan anbieten. Dieser erfordert in der Regel die Erreicherung einer Mindestquote. Die Quote wird allerdings der Leistungsfähigkeit des Schuldners in den kommenden 5 Jahre angepasst. Der Zahlungsplan muss auch zumindest von der Hälfte der Gläubiger akzeptiert werden.
Kann der Schuldner durch allen diesen Möglichkeiten keine Entschuldung erreichen, so bleibt ihm nur mehr das Abschöpfungsverfahren. Der Schuldner verpflichtet sich dadurch in den nächsten 7 Jahren sein pfändbares Einkommen einem Treuhänder zukommen zu lassen. Der Schuldner ist auch verpflichtet einer angemessenen Erwerbstätigkeit nachzugehen. Bei Arbeitslosigkeit muss ein wirkliches Bemühen um einen Arbeitsplatz vorhanden sein. Zumutbare Tätigkeiten dürfen nicht abgelehnt werden.
Ebenso sind Schenkungen und Erbschaften vollständig an den Treuhänder abzuliefern. Nach 3 Jahren könnte das Gericht eine Restschuldbefreiung aussprechen, wenn der Schuldner bereits mindestens die Hälfte seiner Schuld beglichen hat. Ist das nicht der Fall, erstreckt sich der Zeitraum auf 7 Jahre. Da sollten dann aber mindestens 10 Prozent der Schuld beglichen sein.
Wenn nach 7 Jahren die 10 Prozent der Schuld noch nicht beglichen wurden, so kann das Gericht kann nach freien Ermessen bestimmen ob eine Restschuldbefreiung Gültigkeit haben sollte oder nicht. Restschuldbefreiungen gelten aber nur für den Schuldner selbst. Bürgen und Mitschuldner haften weiterhin mit ihrer gesamten Schuld.
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