Schenkung ohne Schenkungssteuer oder Erbschaftssteuer
Mit der Schenkung eines wertvollen Objektes kann man anderen Menschen oft eine grosse Freude bereiten. Um eine Schenkung aber korrekt und einwandfrei abwickeln zu können, muss der Beschenkte mit der Zuwendung einverstanden sein.
Wird das Geschenk nicht unmittelbar übergeben, muss die Schenkung durch einen Schenkungsvertrag in Form eines Notariatsaktes schriftlich festgehalten werden.
Wenn es sich der freigebige Schenker mit dem verschenkten Objekt doch noch einmal anders überlegen sollte, muss er einige grundsätzlichen Dinge dabei beachten um mit seiner Forderung auch Erfolg zu haben.
Der Beschenkte muss sich durch groben Undank beim Schenker unbeliebt gemacht haben. Unter einem “groben Undank” versteht man gerichtlich strafbare Handlungen gegen den Wohltäter oder dessen Familie.
Auch bei einem finanziellen Notstand des Geschenkgebers könnte der Wohltäter sein Geschenk erfolgreich zurückfordern.
Nach 3 Jahren ist die Frist ein Geschenk wieder zurückfordern zu können aber dann verstrichen.
Eine Schenkung kann aber auch wegen eines Irrtums nachträglich widerrufen werden. Zum Beispiel wenn der Schenkende von falschen Annahmen ausgegangen ist, und bei Kenntnis der Sachlage die Schenkung nicht oder anders gemacht hätte. Doch auch in diesem Falle wäre nach 3 Jahren die Möglichkeit dieser Option endgültig verstrichen.
Bei einer Schenkung zu Lebzeiten ällt das Schenkungsobkekt nicht mehr in den Nachlass. Seit dem 1. August 2008 fällt keine Erbschafts- bzw. Schenkungssteuer mehr an!