Probezeit und befristetes Arbeitsverhältnis
Es ist durchaus keine Seltenheit, und entspricht der Tradition des österreichischen Arbeitsleben, dass am Beginn eines Arbeitsverhältnisses eine Probzeit vereinbart wird. Der Sinn einer Probezeit liegt in einer raschen und unbürokratischen Vertragsauflösung begründet.
Dies ist vor allem dann von grösstmöglicher Wichtigkeit, wenn berechtigte Zweifel an der Sinnhaftigkeit und der gewünschten Effizienz der Zusammenarbeit bestehen oder im Aufkommen begriffen sind. Ebenso gibt es zahlreiche Kollektivverträge die eine Probezeit vorsehen.
Die maximale Periode für die Probezeit liegt bei einem Monat. Eine Ausnahme gibt es allerdings auch hier. Und zwar für Lehrlinge. Diese müssen maximal mit einer dreimonatigen Probezeit leben. Innerhalb dieser Probezeit kann das Arbeitsverhältnis jederzeit und ohne Angabe von Gründen gelöst werden.
Eine längere Probezeit als einen Monat gibt es im Regelfall nicht. Wird eine längere Probezeit vereinbart, ist vor dem Gesetz trotzdem nur das erste Monat als Probezeit gültig. Alles was dann darüber geht, versteht man in der derzeitigen Rechtsprechung als “befristetes Arbeitsverhältnis”.
Innerhalb einer Probezeit fällt auch der Kündigungsschutz weg. Daher sollte man mit der Bekanntgabe von Schwangerschaften während der Probezeit Vorsicht walten lassen, und die freudige Nachricht erst nach Ablauf der Probzeit bekanntgeben.
Ein befristetes Arbeitsverhältnis wird dann als solches bezeichnet, wenn der Arbeitnehmer nur für eine bestimmte Zeit eingestellt wird. Dies muss im Arbeitsvertrag genau festgelegt sein. Das Arbeitsverhältnis endet automatisch nach Ablauf der vorher bestimmten Zeit. Alles andere gilt dann als “unbefristetes Arbeitsverhältnis”. Dieses endet erst mit einer Kündigung, Auflösung, oder Entlassung.