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Höhe der Maklerprovision

In Österreich gibt es eine Immobilienmaklerverordnung, welche sich die Regelung der Höhe von Maklerprovisionen fest auf ihre Fahnen geschrieben hat. Eine bestimmte Obergrenze gilt für die Höhe der Maklerprovision in Österreich als unverzichtbares Instrument zum Schutz des Konsumenten.

Eine Maklerprovision lässt sich in jedem Geschäftsfall immer individuell verhandeln. Talentiertes Geschick und die richtigen Worte im Umgang mit dem Immobilienmakler, können die Maklerprovision auf ein erträgliches Mass reduzieren.

Folgende Obergrenzen sind in der österreichischen Immobilienmaklerverordnung derzeit festgelegt. Unter einem Kaufpreis von 36.336,43 Euro, sind 4 Prozent des Kaufpreises vorgesehen. Zwischen 36.336,43 Euro und 48.448,49 Euro macht die Obergrenze 1453,46 Euro aus, und bei Immobilienkäufen über 48.448,49 Euro, beträgt die Obergrenze der Maklerprovision 3 Prozent vom Kaufpreis.

Auch bei der Vermittlung von Mietobjekten gibt es bei der Maklerprovision Höchstgrenzen, die nicht überschritten werden dürfen. Demnach gelten beim Abschluss eines unbefristeten Mietvertrages 3 Bruttomonatsmieten brutto + Betriebskosten ohne Mehrwertsteuer, und die 20%ige Mehrwertsteuer für die Maklertätigkeit als festgelegte Obergrenze.

Ein befristeter Mietvertrag über 3 Jahren hat eine Höchsgrenze von zwei Bruttomonatsmieten + Betriebskosten ohne Mehrwertsteuer, und die 20%ige Mehrwertsteuer für die Maklertätigkeit inklusive. Bei einem befristeten Mietvertrag über 3 Jahre gelten die gleichen Bestimmungen wie für einen unbefristeten Mietvertrag (siehe oben).

© Photographer: Franz Pfluegl | Agency: Dreamstime.com


Maklerprovision

Als Maklerprovision versteht man das Erfolgshonorar des Maklers. Demnach kommt eine Maklerprovision nur in Frage, falls der betreffende Geschäftsabschluss auch zum Erfolg geführt hat. Kommt kein Vertrag zustande, so hat sich auch die Diskussion über eine mögliche Maklerprovision erübrigt. Ebenso braucht sich der Auftraggeber in so einem Fall keine Sorgen um den Ersatz von möglichen [...]

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